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BDSM-Websites und Jugendschutz

Einleitung
Jugendschutz im Internet - wozu eigentlich ?
Jugendschutznormen
Jugendschutzinstitutionen
Pornographie
Konsequenzen
Ausblick
Fazit

Am 20. Januar wurde die Webpräsenz www.zarthart.com vom Betreiber zum grössten Teil eingestellt.

In der Mail, in der der Betreiber die Schliessung öffentlich machte, hiess es:

"Zart und Hart (www.zarthart.com) wurde heute um 16.00 Uhr zum Grossteil geschlossen. Die Seite wurde erstmals Anfang 1996 in das Web gestellt und hat sich zu einer der führenden SM-Seiten im deutschsprachigen Internet entwickelt. Der unmittelbare Anlass für die weitgehende Schliessung war eine Strafanzeige wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gegen den Betreiber. Die Domainnamen zarthart.com, zarthart.de und zarthart.info werden aufrecht erhalten, um Missbrauch zu vermeiden. Unter diesen Adressen wird zukünftig ausschliesslich die Übersetzung der asb-FAQs und ein Link zur Zarthart-Mailingliste zu finden sein."

Einer späteren Stellungnahme des Betreibers zufolge war die Strafanzeige der Anstoss, die Seite zu schliessen:

"Die Strafanzeige war der Anlass. Die Wahrheit aber ist: Zart und Hart ist in den letzten Jahren zu einer solchen Grösse gewachsen, dass sie als (fast ausschliessliche) One-Man-Show hobbymässig einfach nicht mehr bewältigbar war."

Zart-Hart Titel (15 KB)

Eine Strafanzeige ist ein Ärgernis, mit Kosten und Aufwand verbunden und zieht womöglich die Beschlagnahme der häuslichen EDV-Technik und die Befleckung des jungfräulichen Führungszeugnisses mit einer unschönen Vorstrafe nach sich.

Webmaster hegen deshalb selten den Wunsch so mancher Buchautoren, nicht einmal, wenn sie sehr starke masochistische Neigungen haben:
"Ich habe arme Dichter wünschen hören, irgend eines ihrer Bücher möge gebrandmarkt werden, damit es in Massenauflagen verkauft werden könnte." (Olov Hartmann, 1962)

Der folgende Text soll daher dazu dienen, Webmaster (und -mistressen selbstverständlich; im folgenden aufgrund von Vereinfachung ganz non-PC nur BDSM-Webmaster) von BDSM-Seiten für lauernde Gefahren in punkto Jugendschutz zu sensibilisieren.

Jugendschutz im Internet - warum eigentlich ?

Das Internet, wie wir es heute kennen, hatte seine Ursprünge Ende der 60er Jahre als vom amerikanischen Verteidigungsministerium finanziertes Forschungsnetzwerk und hiess "Advanced Research Projects Agency Net (ARPANET)".
Dieses Netz war dezentral aufgebaut, denn natürlich war das Militär daran interessiert, eine Kommunikation über das Netz auch im Falle des Ausfalls einzelner Strukturen, etwa durch Atomschläge, so weitgehend wie möglich zu gewährleisten.
Durch den Preisverfall bei PCs und die Entwicklung und Freigabe der "Hypertext Markup Language" (HTML) durch das Europäische Zentrum für Hochenergiephysik (CERN), sowie die Entwicklung von grafiktauglichen Webbrowsern wurde das Internet langsam massentauglich: neben Universitäten und staatlichen Einrichtungen wurde das Netz auch von Personen mit kommerziell orientierten Interessen genutzt.
Ebenso wandelte sich die Nutzerschicht von einer kleinen Gruppe Pioniere hin zu einer breiten Nutzerschicht.
Durch das Auftreten grosser Anbieter von Internetzugängen wie etwa AOL und dem durch Medienberichterstattung entstehenden Internet-Hype wurde die Nutzerschicht immer grösser.
Das Internet, wie wir es heute kennen, bietet einem Grossteil der Menschen die Möglichkeit, billig und schnell Informationen abzurufen oder einzuspeisen, Kontakt zu anderen Menschen herzustellen oder sogar per Netz mit völlig Fremden eine Partie des jeweiligen Lieblingsspiels zu zocken.
Nicht schlecht für ein kleines militärisches Forschungsnetzwerk, oder ?
Genau in dieser "Vermassung" liegt aber auch ein Problem.
HTML ist nicht schwer zu erlernen, und jeder kann mit wenig Aufwand und mittlerweile kostengünstig eigene Webseiten erstellen, zu welchem Thema auch immer.
Das ist prima für Sadomasochisten, die ihr Outing vor sich selbst hinter sich haben.
Infos, Ansprechpartner und Termine sind heute ohne grosse Probleme abrufbar.
Kehrseite dieser Medaille sind Inhalte, die "schwer jugendgefährdend" oder schlicht illegal sind.
Ob Kinderpornographie, Rechtsextremismus, sog. "Snuff"-Videos (Filme, in denen eine oder mehrere Beteiligte während der Dreharbeiten real sterben)...es gibt schlicht keine moralische Grenze, die nicht durch im Internet zu findende Inhalte verletzt würde.
Nun ist in Deutschland zwar die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eines der vornehmsten Grundrechte der Deutschen, allerdings ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 auch Grenzen dieses Grundrechtes:
"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
Auch das GG geht also davon aus, dass die Jugend geschützt werden muss - etwa vor der Ausbeutung durch Kinderarbeit.
Aber auch der Gedanke, die Jugend vor potentiell schädigenden Einflüssen von Medienprodukten zu schützen, existiert in Deutschland seit dem Aufkommen von Massenmedien.
Kinder und Jugendliche wurden stets in der Gefahr gesehen, durch die Einwirkung bestimmter Medien geschädigt zu werden.
Bislang hat das Auftreten jedes neuen Mediums neue Befürchtungen geweckt, sei es der Kinofilm, das Pornoheft, die Videokassette oder das Computerspiel. Oder eben das Internet.
Wissenschaftliche Untersuchungen konnten bisher nicht zweifelsfrei belegen, dass Kinder durch Medieneinflüsse tatsächlich geschädigt werden.
Dennoch gehen Pädagogen und der Gesetzgeber davon aus, dass etwa bestimmte Computerspiele auf Kinder und Jugendliche in einer Weise wirken, die eine sozialethische Desorientierung mit sich bringt.
Nach dem Massaker von Littleton, USA, bei dem zwei 17 und 18 Jahre alte Schüler bewaffnet mit Schusswaffen in ihre Schule einfielen und auf alles feuerten, was sich bewegte, wurde von der Presse der Konsum von Filmen wie "Natural Born Killers" und das Spielen der Ego-Shooter "DOOM" und "QUAKE" durch die beiden Jugendlichen betont. Die Witwe eines erschossenen Lehrers ging sogar so weit, 25 Medien-Unternehmen zu verklagen, darunter auch den Videospielhersteller Nintendo.
Die Probleme, die das Internet Pädagogen und Behörden im Hinblick auf den Jugendschutz macht, sind so neu also nicht, sondern sind im Zusammenhang mit anderen Medien schon dagewesen.
Jugendschutz bedeutet nach heutiger Auffassung immer noch, dass Kinder und Jugendliche vor bestimmten Inhalten "bewahrt" werden müssen.

Es lässt sich natürlich trefflich darüber streiten, ob dieser Ansatz richtig ist, ob nicht vielmehr den Kindern und Jugendlichen die Kompetenz vermittelt werden müsste, mit bestimmten Inhalten eigenverantwortlich bzw. in Zusammenarbeit mit ihren Eltern umzugehen, gerade soweit es die uns intereressierende Materie des Sadomasochismus betrifft.
Sexualität beginnt eben nicht erst mit Eintritt der Volljährigkeit, und die Tatsache, dass es eine Initiative wie die SMJG (Sadomasochistische Jugendgruppe) gibt, zeigt, dass auch Jugendliche einen bestimmten Bedarf an sadomasochistischen Informationen haben.
Diese Diskussion soll im Rahmen dieses Textes nicht weiter ausgeführt werden; hier soll nur die aktuelle Lage für BDSM-Seiten im World Wide Web dargestellt werden.

Jugendschutznormen:


Zu den beiden zuletzt vorgestellten Gesetzen ist zu sagen, dass die Unterscheidung von Tele- und Mediendiensten juristisch nicht geklärt ist und in der Praxis massive Probleme mit sich bringt.
Eine Homepage kann sich sowohl an die Allgemeinheit richten als auch Elemente von Individualkommunikation haben.
Homepages wünschen sich ja in der Regel viele Besucher, richten ihr Angebot durch das Einspeisen ins World Wide Web daher an die Allgemeinheit, dennoch nutzt jeder Besucher die Inhalte einer Homepage für sich individuell.
Dennoch enthalten die beiden Gesetze durchaus unterschiedliche Bestimmungen im Bereich des Jugendschutzes, so dass der vom Gesetzgeber gewollte Jugendschutz kaum praktikabel erscheint.
Das im IukDG enthaltene TDG beispielsweise enthält keinerlei Ermächtigung zu einer sog. Sperrungsanordnung. Wie § 5 Abs. 4 TDG ausdrücklich klarstellt, können Sperrungen nur aufgrund anderer Gesetze denkbar sein. § 18 Abs. 2 und 3 MDStV dagegen enthalten Ermächtigungsgrundlagen für die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde (Landesmedienanstalt, Innenministerium, Landesverwaltungsamt oder andere Behörden). Danach kann bei einem Verstoss gegen die wesentlichen Vorschriften des MDStV ein Provider sowohl zur Sperrung von Seiten auf seinem Server als auch zur Sperrung fremder Angebote gezwungen werden, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist.

Jugendschutzinstitutionen im Bereich des Internet


Mittlerweile existieren mehrere Institutionen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Jugendmedienschutz kontrollieren und ggf. auch für ihre Umsetzung sorgen.

Pornographie - Versuch einer Definition:

Pornographie ist - vom griechischen Wortursprung her und ganz wörtlich genommen - das Abbilden von Huren :-).
Der Begriff der Pornographie ist in juristischen Kreisen heiss umstritten.
Eine eindeutige und griffige Definition exitiert de facto nicht.
Die bisher erdachten Definitionen wie "den Menschen zum blossen Objekt sexueller Begierde zu machen" oder "die Darstellung des Sexuellen in den Vordergrund schiebend" sind völlig untauglich bei der Begriffsbestimmung, was genau denn Pornographie ausmacht.
Dann nämlich müssten tatsächlich grosse Teile der existierenden Medien, seien es Boulevardblätter, Privatsender, Werbeagenturen etc. sich den Vorwurf des Verbreitens von Pornographie gefallen lassen. Tatsächlich hat man auch schon Ausgaben des Jugendmagazins "Bravo" beschlagnahmt.
Hilfreicher als die bei Juristen so beliebten Definitionen sind hier teilweise handfeste Kriterien. Sind etwa bei erotischen Fotos Schamlippen oder ein erigierter Penis zu sehen (skurril: selbst über die Definition der Erektion wird gestritten: ab welchem Winkel ist das Glied erigiert ?), so handelt es sich um Pornographie.
Kann man aber im Rahmen von erotischen Fotos oder Filmen noch die Darstellung der primären Geschlechtsorgane des menschlichen Körpers als Kriterium nehmen, bleibt fraglich, wie bei Texten, etwa Geschichten oder sadomasochistischen Magazinen, eine abschliessende Feststellung, ob Pornographie vorliegt oder nicht, getroffen werden kann.
Die strafrechtliche Kasuistik dazu ist umfangreich: Nicht notwendig ist die Schilderung von Geschlechtsverkehr pornographisch, auch nicht die des homsexuellen oder lesbischen Sexualverkehrs. Stachelt die Darstellung hingegen den Sextrieb reisserisch auf und reduziert sie dabei den Menschen auf ein physiologisches Reiz-Reaktionswesen, ist in aller Regel Pornographie gegeben (Beispiele: Verherrlichung von Perversitäten (BGH 23,44), Anal- und Oralverkehr, sexuelle Handlungen mit Kot und Urin etc.)
Eine schriftliche Schilderung und die bildhafte Darstellung derselben Szene können durchaus unterschiedlich zu bewerten sein hinsichtlich der Frage, ob Pornographie vorliegt.
Als Faustformel wird gelten können: Ist eine Darstellung auf die sexuelle Erregung des Betrachters reduziert oder tritt diese zumindest deutlich in den Vordergrund, so liegt möglicherweise schon Pornographie vor.
Ist die Darstellung auch noch grob aufdringlich und lässt die sonstigen menschlichen Bezüge sexueller Vorgänge ausser Acht, ist die Wahrscheinlichkeit noch grösser.
Überwiegend nimmt man an, dass künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten (dazu gehören auch dokumentarische und journalistische Werke) grundsätzlich nicht pornographisch sind, da sie nicht in erster Linie der sexuellen Erregund des Betrachters dienen.
Aber Kunst und Pornographie schliessen nicht nicht von vorneherein und immer aus (BGH 37, 57 "opus pistorum").
Kunst kann in Einzelfällen gleichzeitig Pornographie sein, was eine schwierige Abwägung zwischen dem Jugendschutz und dem Grundrecht der Kunstfreiheit notwendig macht.
Sog. "harte" Pornographie liegt vor, wenn sich eine pornographische Darstellung von Sexualität mit Gewalt mischt (Lustmord, Vergewaltigung) oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern dargestellt werden.

In den vergangenen Jahren wurden sadomasochistische Medien immer wieder mal von staatlicher Seite mit dem Vorwurf der Pornographieverbreitung konfrontiert (Beispiele s. bei Datenschlag, DACHS).

Konsequenzen für Webmaster von BDSM-Seiten:

Webmaster von BDSM-Seiten werden durch die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz in die Pflicht genommen.
Folgende Handlungspflichten können aus der Gesetzeslage abgeleitet werden:

Art der Inhalte: Handlungspflicht für Webmaster:
Schwer jugendgefährdende Inhalte nach StGB:  
-"harte" Pornographie
-absolutes Verbreitungsverbot
-"weiche" bzw einfache Pornographie
-relatives Verbreitungsverbot an Kinder und Jugendliche
   
Jugendgefährdende Inhalte nach GjSM:  
-indiziert durch die BPjS
-Überlassungsverbot an Jugendliche
-nicht indiziert durch die BPjS
-kein Handlungsbedarf, ausser offensichtlich jugendgefährdend gem. § 6 Ziff. 3 GjSM ("offensichtlich geeignet, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden"), dann wie oben

Es zeigt sich, dass man zum Jugendschutz stehen kann, wie man will: die Gesetzeslage verlangt auf jeden Fall von jedem Webmaster die Durchsetzung der Jugendschutzvorschriften im Internet.
Betreiber von BDSM-Seiten, die etwa Stories frei zugänglich halten, treiben ein gefährliches Spiel. Als Anbieter oder "Content-Provider" dieser Stories sind sie dafür verantwortlich, dass diese Inhalte dem Jugendschutz entsprechen, wenn sie frei zugänglich sind, und damit auch Adressaten einer evtl. Strafanzeige.
Die allermeisten BDSM-Phantasien unterfallen dem Pornographiebegriff; teilweise können sie sogar im Einzelfall (etwa als Story niedergelegte Vergewaltigungsphantasien) der "harten" Pornographie unterfallen.
Webmaster sollten daher ihre Seiten einer genauen Prüfung unterziehen.
Folgendes System kann dabei hilfreich sein:

Weisse Inhalte

Inhalte, die vornehmlich der Information über BDSM dienen.
Also: Lexika, Sicherheitstipps, Partytermine, Einkaufstipps.

Graue Inhalte

Inhalte, die nicht ohne weiteres einzuordnen sind.
Etwa: künstlerische Bilder von SM, Sessiontipps, Partyberichte.
Bei diesen Inhalten ist eine Abwägung notwendig, ob mehr der informative oder der sexuelle, möglicherweise pornographische Gehalt im Vordergrund steht.

Schwarze Inhalte Inhalte, bei denen Bedenken oder Sicherheit hinsichtlich der Pornographieeigenschaft bestehen.
Somit: Geschichten, eindeutige Bilder, etc.

Jeder Webmaster muss selbst entscheiden, welche Inhalte öffentlich und damit auch für Kinder und Jugendliche zugänglich sein sollen, und welche nicht.
Wird hier eine falsche Entscheidung getroffen, besteht die Gefahr einer Strafanzeige.
Die Entscheidung, welcher Kategorie ein Inhalt zuzuordnen ist, ist nicht leicht, da Inhalte meist nicht eindeutig einer Kategorie zuzuordnen sind, wie die obige schematische Darstellung leicht glauben macht.
Prinzipiell müsste der Verlauf von "weissen" zu "schwarzen" Inhalten aber eher ungefähr so aussehen:

Dass dies für Webmaster keine leichte Aufgabe ist, liegt auf der Hand
Wie wichtig diese Aufgabe ist, zeigt aber ein Zitat eines jugendschutz.net-Mitarbeiters:

"... und wenn wir die Altersverifikation abgeschlossen haben, kommen wir endlich zu dem Punkt, der uns wirklich interessiert: SM, Gewaltsex, Kinderpornografie und andere Themen "ethischer Desorientierung"."

Achtung: Auch Links oder Werbebanner, die auf pornographische Seiten verzweigen, die nicht dem Jugendschutz entsprechen, können u.U. eine Strafbarkeit des Betreibers der verzweigenden Seite nach sich ziehen.

Ist die Entscheidung getroffen, welche Inhalte vor Kindern und Jugendlichen zu schützen sind, stellt sich die Frage, wie das zu bewerkstelligen ist.

Völlig unzureichend sind entsprechende Disclaimer, wie sie im Internet oft zu finden sind, da sie keinerlei Wirkung zeitigen, Kinder und Jugendliche tatsächlich von enstprechenden Inhalten fernzuhalten.
Filtersysteme wie NetNanny oder Cyberpatrol haben nach Ansicht von jugendschutz.net meist blosse Alibifunktion:
Die blosse Existenz solcher Lösungen dürfe nicht zu einem "Loskaufen" der Diensteanbieter von ihrer inhaltlichen Verantwortung führen.
Die Verantwortung für die Inhalte im Netz (und deren Kontrolle) könne nicht allein den Eltern aufgebürdet werden. Es wäre zynisch, Kinder so "medienkompetent" erziehen zu wollen, dass sie resistent werden gegen alle Angebote, die sie potentiell beeinträchtigen oder ängstigen.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die Bedienung der Filterprogramme von den meisten Eltern als zu kompliziert empfunden werden könnte (Kinder und Jugendliche zeigen sich in der durchschnittlichen Familie als die kompetenteren Nutzer des Internet) und letztendlich nur von den Eltern benutzt würden, die ihre Kinder ohnehin schon stark behüten.
Eltern, denen ein Problembewusstsein für ihren Medienkonsum und speziell den ihrer Kinder fehlt, können mit so einem System nicht angesprochen werden.
Aus diesen Gründen ist die Verwendung eines solchen Filtersystems kein Schutz vor einer Strafanzeige.
Die weit verbreitete Meinung, dass nicht belangt werden könne, wer sein Angebot einfach auf einem ausländischen Server zugänglich macht, ist grundfalsch. Für die Strafbarkeit nach deutschem Recht genügt es, dass auch nur ein Element der Tathandlung in Deutschland geschehen ist, zum Beispiel die Zusammenstellung des Angebotes oder das Einscannen der Bilder oder die Redaktion des Textes.
Darüber hinaus ist auch ausreichend, dass ein im Gesetz genannter Tatbestand verwirklicht wird - etwa die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte für ein Kind oder einen Jugendlichen in Deutschland (§ 9 StGB). Wenn Angebote im Internet zugänglich gemacht werden, ist dies regelmässig der Fall.
Auch Auswandern stellt also keine Lösung dar.

Der einzig gangbare Weg, problematische Inhalte vor Kindern und Jugendlichen zu sichern, ist momentan der Weg über ein sog. "Age Verification System" (AVS). Wohlgemerkt: der Schutz von Inhalten durch ein AVS ist bislang von staatlicher Seite lediglich toleriert, nicht akzeptiert.
jugendschutz.net stellt folgende Anforderungen an ein AVS:
"Pornographie darf nur angeboten werden, wenn bei allen, denen der Zugang gewährt wird, vorher verlässlich festgestellt wird, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Keine Frage, dass dies nicht einfach ist.
Es gibt bisher keinen Weg, das Lebensalter einer bestimmten Person On-Line, durch Fax oder Brief unter Wahrung der Anonymität festzustellen.
Ein Personaldokument muss vorgelegt werden.
Bei Vorlage als Fotokopie, durch Fax oder mittels Scanner fehlt die Identitätskontrolle, die nur bei persönlicher Vorlage durch Vergleich mit dem Lichtbild möglich ist.
Nach unserer Auffassung bietet es jedoch hinreichende Sicherheit, wenn der Zutritt zu der geschlossenen Benutzergruppe kostenpflichtig ist und mit der Kopie des Personaldokuments zugleich eine Scheck-, Konto- oder Kreditkarte vorgelegt wird, die auf den gleichen Namen lautet.
Natürlich kann beides - Personaldokument und Karte - auch entwendet sein: die Täuschung würde jedoch wegen der erfolgenden Abbuchungen nicht lange aufrechterhalten werden können.
Die Kreditkarte oder Scheckkarte allein reicht nicht zur Altersfeststellung, da nach unserer Kenntnis Zweitkarten und in besonderen Fällen auch Erstkarten an nicht volljährige Personen ausgegeben werden können.
Wird nach Alterskontrolle ein Passwort vergeben, so bietet dies nur dann hinlänglichen Schutz vor unbefugter Benutzung, wenn es individuell zugeteilt wird. Allgemeine Passwörter, deren Wortlaut einem grösseren Personenkreis bekannt werden, bieten keinen Schutz, insbesondere, soweit ihre Kenntnis über das Internet - wenn auch ohne Ermächtigung - verbreitet wird (wie geschehen).
"

Kommt es zu einer Strafanzeige, die von jedermann erstattet werden kann, müssen die Ermittlungsbehörden tätig werden und ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Ist das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht, wird Anklage erhoben.
Der Tatrichter hat dann zu entscheiden, ob eine Strafbarkeit vorliegt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann zu Zwecken der Beweissicherung etwa der PC beschlagnahmt werden.
Sofort bei Kenntniserlangung von gegen die eigene Person laufenden Ermittlungen sollte daher ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Hilfreich ist meist eine Bereitschaft zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden; das Steuern eines Konfrontationskurses empfiehlt sich auf keinen Falll.
Regressansprüche gegen die ermittelnde Behörde (etwa wegen Verdienstausfall durch beschlagnahmten Rechner) sind kaum durchzusetzen, da die Ermittlungen in aller Regel rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Ausblick:

Es ist eher damit zu rechnen, dass die Jugendschutzbestimmungen für den Bereich Internet in Zukunft noch verschärft werden.
Ob der Weg hin zu einem verbindlichen, einheitlichen, von staatlicher Seite initiiertem AVS geht, hinter dem Erotik-Seiten und alles potentiell jugendgefährdende Material verschwindet, oder ob, wie momentan heiss diskutiert, ein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit "Sendezeitbeschränkung" für erotisches Material von den Ländern verwirklicht wird (s. Bericht bei heise.de), bleibt abzuwarten.
Mitte 2000 trafen sich in Rheinland-Pfalz Vertreter von Verbänden, Jugendschutzinitiativen und staatlichen Stellen.
Mittlerweile hat sich ein Arbeitskreis, bestehend aus je drei Staatsanwälten und drei Erotik-Branchenvertretern, gebildet.
Dieser möchte in 2002 gemeinsam zu einer Klärung im Umgang mit "jugendgefährdenden Inhalten im Internet" kommen.
Inwieweit dieser Arbeitskreis zu praktikablen und vernünftigen Ergebnissen kommt, und ob diese Ergebnisse von der Politik dann realisiert werden, bleibt ebenfalls abzuwarten.

Jugendschutzexperten wie der Rostocker Kommunikationsrechtler Hubertus Gersdorf jedenfalls sehen Deutschland im Vergleich zum europäischen Ausland bereits seit Jahren als Weltmeister beim Jugendschutz. "Hier zu Lande wird unter dem Deckmantel des Jugendschutzes auch gerne der Erwachsenenschutz betrieben", so die Ansicht von Herrn Gersdorf.

Fazit:

Angesichts der Gesetzeslage wird es sadomasochistischen Medien gerade im Bereich des Internet nicht erspart bleiben, gesteigerten Wert auf den Jugendschutz zu legen.
Egal, ob man den Jugendschutz für sinnvoll oder nicht hält, die bestehenden Gesetze fordern auch von Betreibern sadomasochistischer Webseiten die Einhaltung derselben.
Gefordert von BDSM-Webmastern ist es, einen Spagat zu schaffen: zwischen dem berechtigten, legitimen Wunsch einerseits, die Vernetzung der Szene auszubauen und sadomasochistische Inhalte auch per Internet zu transportieren, ohne dabei staatliche Sanktionen befürchten zu müssen, und der Beachtung der Jugendschutzgesetze andererseits, die für den Fall einer Verletzung dieser Gesetze durch sadomasochistische Inhalte gerade Sanktionen vorsehen.
Vielleicht hilft dieser Text, den Spagat ohne Verletzungen zu schaffen.

Notwendig ist auch, verstärkt Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Sadomasochisten müssen sich mit ihrer Art zu leben und zu lieben keineswegs verstecken, sich ins "dunkle Perversenkämmerchen" zurückziehen, wo die Öffentlichkeit sie nicht mehr wahrnimmt.
Webseiten können durchaus auch den Aspekt haben, eine Akzeptanz von BDSM zu fördern.
Auch die Szene muss hierfür sensibilisiert werden: solange es Webseiten gibt, die das gängige Bild der Öffentlichkeit von "Sadomasochismus als Perversion" eher fördern als ändern, werden es sadomasochistische Inhalte in ihrer Gesamtheit schwer haben.
Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist eine Grundbedingung für eine wachsende Akzeptanz von BDSM.

Anmerkung: Ein Kreis von BDSM-Webmastern hat sich auf Initiative von Andrea (Webmistress Lustschmerz) zusammengeschlossen, um die Diskussion über diese Problematik zu führen und Ideen und Vorschläge zu sammeln.
Wenn Ihr als BDSM-Webmaster Interesse habt, Eure Gedanken, Ideen, Diskussionsbeiträge mit einzubringen, schreibt Andrea einfach eine kurze Mail.

© Januar 2002 by Azrael of Andersartig, an dieser Stelle vielen Dank für die Zurverfügungstellung dieses Artikels.
Dieser Artikel darf weiterverbreitet werden, soweit die Herkunft angegeben wird.

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