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BDSM-Websites und Jugendschutz
Einleitung
Jugendschutz im Internet - wozu eigentlich ?
Jugendschutznormen
Jugendschutzinstitutionen
Pornographie
Konsequenzen
Ausblick
Fazit
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Am 20. Januar wurde die Webpräsenz www.zarthart.com
vom Betreiber zum grössten Teil eingestellt. "Zart und Hart (www.zarthart.com) wurde heute um 16.00 Uhr zum Grossteil geschlossen. Die Seite wurde erstmals Anfang 1996 in das Web gestellt und hat sich zu einer der führenden SM-Seiten im deutschsprachigen Internet entwickelt. Der unmittelbare Anlass für die weitgehende Schliessung war eine Strafanzeige wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gegen den Betreiber. Die Domainnamen zarthart.com, zarthart.de und zarthart.info werden aufrecht erhalten, um Missbrauch zu vermeiden. Unter diesen Adressen wird zukünftig ausschliesslich die Übersetzung der asb-FAQs und ein Link zur Zarthart-Mailingliste zu finden sein." Einer späteren Stellungnahme des Betreibers zufolge war die Strafanzeige der Anstoss, die Seite zu schliessen: "Die Strafanzeige war der Anlass. Die Wahrheit aber ist: Zart und Hart ist in den letzten Jahren zu einer solchen Grösse gewachsen, dass sie als (fast ausschliessliche) One-Man-Show hobbymässig einfach nicht mehr bewältigbar war." |
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Eine Strafanzeige ist ein Ärgernis, mit Kosten und Aufwand
verbunden und zieht womöglich die Beschlagnahme der häuslichen EDV-Technik und
die Befleckung des jungfräulichen Führungszeugnisses mit einer unschönen
Vorstrafe nach sich.
Webmaster hegen deshalb selten den Wunsch so mancher Buchautoren, nicht einmal,
wenn sie sehr starke masochistische Neigungen haben:
"Ich habe arme Dichter wünschen hören, irgend eines ihrer Bücher möge
gebrandmarkt werden, damit es in Massenauflagen verkauft werden könnte." (Olov
Hartmann, 1962)
Der folgende Text soll daher dazu dienen, Webmaster (und -mistressen selbstverständlich; im folgenden aufgrund von Vereinfachung ganz non-PC nur BDSM-Webmaster) von BDSM-Seiten für lauernde Gefahren in punkto Jugendschutz zu sensibilisieren.
Jugendschutz im Internet - warum eigentlich ?
Das Internet, wie wir es heute kennen, hatte seine Ursprünge
Ende der 60er Jahre als vom amerikanischen Verteidigungsministerium finanziertes
Forschungsnetzwerk und hiess "Advanced Research Projects Agency Net (ARPANET)".
Dieses Netz war dezentral aufgebaut, denn natürlich war das Militär daran
interessiert, eine Kommunikation über das Netz auch im Falle des Ausfalls
einzelner Strukturen, etwa durch Atomschläge, so weitgehend wie möglich zu gewährleisten.
Durch den Preisverfall bei PCs und die Entwicklung und Freigabe der
"Hypertext Markup Language" (HTML) durch das Europäische Zentrum für
Hochenergiephysik (CERN), sowie die Entwicklung von grafiktauglichen Webbrowsern
wurde das Internet langsam massentauglich: neben Universitäten und staatlichen
Einrichtungen wurde das Netz auch von Personen mit kommerziell orientierten
Interessen genutzt.
Ebenso wandelte sich die Nutzerschicht von einer kleinen Gruppe Pioniere hin zu
einer breiten Nutzerschicht.
Durch das Auftreten grosser Anbieter von Internetzugängen wie etwa AOL und dem
durch Medienberichterstattung entstehenden Internet-Hype wurde die Nutzerschicht
immer grösser.
Das Internet, wie wir es heute kennen, bietet einem Grossteil der Menschen die Möglichkeit,
billig und schnell Informationen abzurufen oder einzuspeisen, Kontakt zu anderen
Menschen herzustellen oder sogar per Netz mit völlig Fremden eine Partie des
jeweiligen Lieblingsspiels zu zocken.
Nicht schlecht für ein kleines militärisches Forschungsnetzwerk, oder ?
Genau in dieser "Vermassung" liegt aber auch ein Problem.
HTML ist nicht schwer zu erlernen, und jeder kann mit wenig Aufwand und
mittlerweile kostengünstig eigene Webseiten erstellen, zu welchem Thema auch
immer.
Das ist prima für Sadomasochisten, die ihr Outing vor sich selbst hinter sich
haben.
Infos, Ansprechpartner und Termine sind heute ohne grosse Probleme abrufbar.
Kehrseite dieser Medaille sind Inhalte, die "schwer jugendgefährdend"
oder schlicht illegal sind.
Ob Kinderpornographie, Rechtsextremismus, sog. "Snuff"-Videos (Filme,
in denen eine oder mehrere Beteiligte während der Dreharbeiten real
sterben)...es gibt schlicht keine moralische Grenze, die nicht durch im Internet
zu findende Inhalte verletzt würde.
Nun ist in Deutschland zwar die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Grundgesetz (GG) eines der vornehmsten Grundrechte der Deutschen,
allerdings ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 auch Grenzen dieses Grundrechtes:
"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in
dem Recht der persönlichen Ehre."
Auch das GG geht also davon aus, dass die Jugend geschützt werden muss - etwa
vor der Ausbeutung durch Kinderarbeit.
Aber auch der Gedanke, die Jugend vor potentiell schädigenden Einflüssen von
Medienprodukten zu schützen, existiert in Deutschland seit dem Aufkommen von
Massenmedien.
Kinder und Jugendliche wurden stets in der Gefahr gesehen, durch die Einwirkung
bestimmter Medien geschädigt zu werden.
Bislang hat das Auftreten jedes neuen Mediums neue Befürchtungen geweckt, sei
es der Kinofilm, das Pornoheft, die Videokassette oder das Computerspiel. Oder
eben das Internet.
Wissenschaftliche Untersuchungen konnten bisher nicht zweifelsfrei belegen, dass
Kinder durch Medieneinflüsse tatsächlich geschädigt werden.
Dennoch gehen Pädagogen und der Gesetzgeber davon aus, dass etwa bestimmte
Computerspiele auf Kinder und Jugendliche in einer Weise wirken, die eine
sozialethische Desorientierung mit sich bringt.
Nach dem Massaker von Littleton, USA, bei dem zwei 17 und 18 Jahre alte Schüler
bewaffnet mit Schusswaffen in ihre Schule einfielen und auf alles feuerten, was
sich bewegte, wurde von der Presse der Konsum von Filmen wie "Natural Born
Killers" und das Spielen der Ego-Shooter "DOOM" und
"QUAKE" durch die beiden Jugendlichen betont. Die Witwe eines
erschossenen Lehrers ging sogar so weit, 25 Medien-Unternehmen zu verklagen,
darunter auch den Videospielhersteller Nintendo.
Die Probleme, die das Internet Pädagogen und Behörden im Hinblick auf den
Jugendschutz macht, sind so neu also nicht, sondern sind im Zusammenhang mit
anderen Medien schon dagewesen.
Jugendschutz bedeutet nach heutiger Auffassung immer noch, dass Kinder und
Jugendliche vor bestimmten Inhalten "bewahrt" werden müssen.
Es lässt sich natürlich trefflich darüber streiten, ob dieser Ansatz richtig
ist, ob nicht vielmehr den Kindern und Jugendlichen die Kompetenz vermittelt
werden müsste, mit bestimmten Inhalten eigenverantwortlich bzw. in
Zusammenarbeit mit ihren Eltern umzugehen, gerade soweit es die uns
intereressierende Materie des Sadomasochismus betrifft.
Sexualität beginnt eben nicht erst mit Eintritt der Volljährigkeit, und die
Tatsache, dass es eine Initiative wie die SMJG
(Sadomasochistische Jugendgruppe) gibt, zeigt, dass auch Jugendliche einen
bestimmten Bedarf an sadomasochistischen Informationen haben.
Diese Diskussion soll im Rahmen dieses Textes nicht weiter ausgeführt werden;
hier soll nur die aktuelle Lage für BDSM-Seiten im World Wide Web dargestellt
werden.
- wie oben bereits erwähnt, das Grundgesetz (GG) in Art.5:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
Der Artikel 6 GG wird generell als Grundlage für alle Bereiche des Jugendschutzes angesehen. Unter anderem verpflichtet er den Staat, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Medien zu schützen. Der Jugendmedienschutz hat damit Verfassungsrang.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar aus Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch des Einzelnen auf Jugendmedienschutz hergeleitet (BVerwGE 77, [75/82]).
- Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG)

Das Gesetz schützt Jugendliche in der Öffentlichkeit und postuliert etwa das Verbot der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen etc., legt fest, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit nicht rauchen dürfen, regelt die Abgabe von Alkohol in Gaststätten und Verkaufsstätten an Kinder und Jugendliche etc.
Im Bereich der Medien regelt es die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Filmveranstaltungen (Kino) oder die Abgabe und den Verleih von Videos an Kinder und Jugendliche.
Für den hier interessierenden Bereich des Internet ist es nicht relevant.
- Strafgesetzbuch (StGB)

Im Bereich des Strafrechts sind die §§ 131 (Gewaltdarstellung) und 184 (Verbreitung pornographischer Schriften) StGB für den Bereich der Medien interessant.
Im Bereich der Gewaltdarstellung nach § 131 StGB gelten Medien mit solchen Inhalten als schwer jugendgefährdend.
Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäss § 184 StGB nicht generell mit Strafe bedroht.
Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte "harte" Pornographie - gelten ohne Ausnahme als derart unerträglich, dass für einen Hersteller, Verbreiter oder sogar Besitzer (Kinderpornographie) eine Strafbarkeit vorliegt. Pornographische Medien werden aber durchweg, ohne Unterscheidung zwischen harter oder weicher Pornographie, als schwer jugendgefährdend angesehen.
Als ausnahmslos schwer jugendgefährdend gelten also alle Medien mit volksverhetzendem, gewaltdarstellendem und pornographischem Inhalt.
- Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte (GjSM)
Das GjSM wurde 1997 durch Artikel 6 des unten besprochenen "Informations- und Kommunikationsdienstegesetz" geändert, und zwar dahingehend, dass der Schriftenbegriff geändert wurde, so dass nun explizit auch das Internet und andere Online-Medien von dem Gesetz erfasst werden.
Der Unterschied zwischen den Definitionen von GjSM und StGB besteht darin, dass der Bewertungsmassstab nach dem GjSM generell niedriger liegt. Medieninhalte können als jugendgefährdend gemäss GjSM angesehen werden, z.B. wegen Gewaltverherrlichung, ohne dass die Intensität einer Strafbarkeit gemäss § 131 StGB erreicht wäre. Oft wird daher zwischen "jugendgefährdenden Medien" gemäss GjSM und "schwer jugendgefährdenden Medien" nach dem StGB unterschieden.Unter anderem regelt das Gesetz die Aufnahme jugendgefährdender Schriften auf einen von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften geführten Index. Als "jugendgefährdend" definiert das Gesetz solche Schriften, die "geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden [...]. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften" (§ 1 Abs. 1).
Verstösse gegen das GjSM werden als Straftat mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.
- Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)

Das IuKDG wurde 1997 aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Wirtschaft vom Bundestag verabschiedet und setzt sich aus mehreren Gesetzen bzw. Gesetzesänderungen zusammen.
In Art. 1 enthält es das Teledienstgesetz (TDG), dessen Zweck es ist, "einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen." (§ 1).
Das TDG gilt, wie sein Name sagt, für sog. "Teledienste", die als "Angebote der Individualkommunikation" zu definieren sind, etwa EMail, Telebanking etc.
Es ist nicht gültig für sog "Mediendienste", für die der untenstehende Mediendienstestaatsvertrag gilt. "Mediendienste" sind Angebote, die "an die Allgemeinheit" gerichtet sind, wie etwa redaktionelle Texte etc.Auch das IuKDG enthält eine Reihe von Jugendschutzbestimmungen, etwa das Verbot, von der BPjS indizierte Inhalte "durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zu verbreiten, bereitzuhalten oder sonst zugänglich zu machen" (IuKDG, Art 6 Abs 3a).
Ausserdem schreibt das IuKDG durch Art. 7 die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für allgemein zugängliche Dienste vor.
- Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Der Mediendienstestaatsvertrag ist ein Ländergesetz, fussend auf der Kompetenz der Länder für den Kultusbereich und den Rundfunk. Auch er trat 1997 in Kraft und gilt, wie oben dargestellt, für Mediendienste.
Explizit ist das Internet nicht erwähnt, wohl aber Dienste, "bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderungen aus elektronischen Speichern" (§ 2 Abs. 2 Satz 4) übermittelt werden.
Nichts anderes als ein elektronischer Speicher ist aber ein Webserver.
Unzulässige Angebote sind nach dem MDStV solche, die bereits nach dem Strafgesetzbuch verboten sind und beispielsweise zu Rassenhass aufstacheln (§ 8 Abs. 1 S. 1), gewaltverherrlichend (§ 8 Abs. 1 S. 2) oder pornographisch sind (§ 8 Abs. 1 S. 4). Weiterhin unzulässig sind auch Angebote, die "offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden" (§ 8 Art. 1 S. 5).
Zu den beiden zuletzt vorgestellten Gesetzen ist zu sagen, dass die
Unterscheidung von Tele- und Mediendiensten juristisch nicht geklärt ist und in
der Praxis massive Probleme mit sich bringt.
Eine Homepage kann sich sowohl an die Allgemeinheit richten als auch Elemente
von Individualkommunikation haben.
Homepages wünschen sich ja in der Regel viele Besucher, richten ihr Angebot
durch das Einspeisen ins World Wide Web daher an die Allgemeinheit, dennoch
nutzt jeder Besucher die Inhalte einer Homepage für sich individuell.
Dennoch enthalten die beiden Gesetze durchaus unterschiedliche Bestimmungen im
Bereich des Jugendschutzes, so dass der vom Gesetzgeber gewollte Jugendschutz
kaum praktikabel erscheint.
Das im IukDG enthaltene TDG beispielsweise enthält keinerlei Ermächtigung zu
einer sog. Sperrungsanordnung. Wie § 5 Abs. 4 TDG ausdrücklich klarstellt, können
Sperrungen nur aufgrund anderer Gesetze denkbar sein. § 18 Abs. 2 und 3 MDStV
dagegen enthalten Ermächtigungsgrundlagen für die nach Landesrecht zuständige
Aufsichtsbehörde (Landesmedienanstalt, Innenministerium, Landesverwaltungsamt
oder andere Behörden). Danach kann bei einem Verstoss gegen die wesentlichen
Vorschriften des MDStV ein Provider sowohl zur Sperrung von Seiten auf seinem
Server als auch zur Sperrung fremder Angebote gezwungen werden, sofern diese
Massnahme verhältnismässig ist.
Jugendschutzinstitutionen im Bereich des
Internet
Mittlerweile existieren mehrere Institutionen, die die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben für den Jugendmedienschutz kontrollieren und ggf. auch für
ihre Umsetzung sorgen.
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS):

Wer jemals einen Ego-Shooter wie "Half-Life" gespielt hat, bei dem sich der Gegner nach einem Treffer friedlich auf den Boden setzt, anstatt das Zeitliche zu segnen, kennt die BPjS schon :-). Und wenn der Plattenhändler bei der Frage nach einem bestimmten Longplayer der Band "Die Ärzte" unter dem Ladentisch in den Giftschrank fassen muss, auch dann hat die BPjS damit zu tun.
Diese Einrichtung des Bundes ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Legitimiert wird sie durch das "Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte". Dort heisst es: "Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes wird eine Bundesprüfstelle errichtet." (§ 8 Abs. 1).
Aufgabe der Bundesprüfstelle ist es, auf Antrag Medien auf ihre Jugendgefährdung hin zu prüfen und in eine im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Liste aufzunehmen.
Als jugendgefährdend gelten "unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften" (§ 1 Abs. 1). Es wird angenommen, dass beim "jungen Menschen eine gefühllose abgestumpfte Gesinnung hervorgerufen oder verstärkt wird" oder, "dass Jugendliche dazu verführt werden, selbst gewalttätig zu handeln oder Straftaten zu begehen, weil sie das dargestellte Verhalten sinnvoll, vorbildlich oder nachahmenswert finden."
Jugendgefährdende Medien dürfen nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben oder allgemein sichtbar zum Verkauf angeboten werden. Weder der Vertrieb am Kiosk noch im Versandhandel ist erlaubt. Auch die Verbreitung durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, damit auch über das Internet, ist verboten.
Entscheidungen der BPjS werden in aller Regel durch ein zwölfköpfiges Gremium getroffen und sind nicht berufungsfähig.
Die BPjS hat bei ihrer Bewertung einen weiten Spielraum.
Auch die von der BPjS als jugendgefährdend beurteilten Internetinhalte müssen unter Nennung ihres Fundortes, üblicherweise einer World Wide Web-Adresse, in der oben genannten Liste veröffentlicht werden.
Für Schriften, die ganz offensichtlich schwer jugendgefährdend sind, gelten automatisch die Verbreitungs- und Werbeverbote der §§ 3 bis 5 des "Gesetzes zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte", ohne dass es einer Aufnahme in die Liste bedarf.
Es sind dies insbesondere Schriften, auf die § 130 Abs.2 (Volksverhetzung), § 131 (Gewaltdarstellung), § 184 (Verbreitung pornographischer Schriften) des Strafgesetzbuches Anwendung finden. - jugendschutz.net

jugendschutz.net wurde 1997 von der Jugendministerkonferenz der Länder gegründet zur Unterstützung der Behörden und zur Umsetzung der Jugendschutzregelungen im Mediendienstestaatsvertrag.
Auftrag von jugendschutz.net ist es, jugendschutzrelevante Inhalte in Mediendiensten aufzuspüren und das jeweilige Land darüber zu informieren. Anbieter sollen bewegt werden, die Angebote zu ändern oder zu entfernen.
jugenschutz.net bedient sich dazu einer speziellen Software, in der Filter existieren, "in denen begrifflich fixierte Kriterien sowie bereits als tatbestandszugehörig erkannte Bilder und Filme vorhanden sind. Damit sollen Netzangebote, die Gewalt, Sexualität oder Rechtsextremismus zum Inhalt haben, zur weiteren Begutachtung ausgesondert werden. Ziel dieser Suchtechniken ist zugleich der Aufbau einer Datenbank, die den permanenten Entwicklungsprozess der Kriterienbildung mitvollzieht und zur weiteren Präzisierung des Suchvorgangs umsetzt. Die als Ergebnis der Suche des sog. "Crawlers" festgehaltenen Angebote werden dokumentiert, um von den Jugendschutzbeauftragten gesichtet und bezüglich ihrer Wirkung auf Kinder und Jugendliche diskutiert und beurteilt werden zu können".
jugendschutz.net betont, dass es sich als Stelle versteht, die mit Webmastern kooperiert und sie auf jugendgefährdende Inhalte hinweist.
Reagiert der Webmaster nicht auf diesen Hinweis, werden nach einer Frist die Strafverfolgungsbehörden und die Medienaufsichtsstelle (die Obersten Landesjugendbehörden oder einige ausgewählte Bezirksregierungen) informiert, die dann gegen den Webmaster vorgehen.
jugendschutz.net selbst hat keinerlei hoheitliche Befugnisse.
- Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e.V. (FSM)

Die FSM ist ein eingetragener Verein, der 1997 von vielen Medienverbänden und einigen Unternehmen gegründet wurde.
Die neue Selbstkontrollorganisation bietet jedermann die Möglichkeit, sich über strafbare oder jugendgefährdende Inhalte im Netz zu beschweren oder Fragen zum Thema Jugendschutz im Internet zu stellen.
Eingehende Beschwerden behandelt die FSM in einem geordneten Verfahren.
Berechtigten Beschwerden versucht sie abzuhelfen.
Ansonsten sei auf den neuen § 7 a GjSM verwiesen, der einen gewerbsmässigen Diensteanbieter im Internet von der Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten freistellt, wenn "er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
Hierfür steht die FSM zur Verfügung.
Pornographie - Versuch einer Definition:
Pornographie ist - vom griechischen Wortursprung her und ganz wörtlich
genommen - das Abbilden von Huren :-).
Der Begriff der Pornographie ist in juristischen Kreisen heiss umstritten.
Eine eindeutige und griffige Definition exitiert de facto nicht.
Die bisher erdachten Definitionen wie "den Menschen zum blossen Objekt
sexueller Begierde zu machen" oder "die Darstellung des
Sexuellen in den Vordergrund schiebend" sind völlig untauglich bei der
Begriffsbestimmung, was genau denn Pornographie ausmacht.
Dann nämlich müssten tatsächlich grosse Teile der existierenden Medien, seien
es Boulevardblätter, Privatsender, Werbeagenturen etc. sich den Vorwurf des
Verbreitens von Pornographie gefallen lassen. Tatsächlich hat man auch schon
Ausgaben des Jugendmagazins "Bravo" beschlagnahmt.
Hilfreicher als die bei Juristen so beliebten Definitionen sind hier teilweise
handfeste Kriterien. Sind etwa bei erotischen Fotos Schamlippen oder ein
erigierter Penis zu sehen (skurril: selbst über die Definition der Erektion
wird gestritten: ab welchem Winkel ist das Glied erigiert ?), so handelt es sich
um Pornographie.
Kann man aber im Rahmen von erotischen Fotos oder Filmen noch die Darstellung
der primären Geschlechtsorgane des menschlichen Körpers als Kriterium nehmen,
bleibt fraglich, wie bei Texten, etwa Geschichten oder sadomasochistischen
Magazinen, eine abschliessende Feststellung, ob Pornographie vorliegt oder
nicht, getroffen werden kann.
Die strafrechtliche Kasuistik dazu ist umfangreich: Nicht notwendig ist die
Schilderung von Geschlechtsverkehr pornographisch, auch nicht die des
homsexuellen oder lesbischen Sexualverkehrs. Stachelt die Darstellung hingegen
den Sextrieb reisserisch auf und reduziert sie dabei den Menschen auf ein
physiologisches Reiz-Reaktionswesen, ist in aller Regel Pornographie gegeben
(Beispiele: Verherrlichung von Perversitäten (BGH 23,44), Anal- und
Oralverkehr, sexuelle Handlungen mit Kot und Urin etc.)
Eine schriftliche Schilderung und die bildhafte Darstellung derselben Szene können
durchaus unterschiedlich zu bewerten sein hinsichtlich der Frage, ob
Pornographie vorliegt.
Als Faustformel wird gelten können: Ist eine Darstellung auf die sexuelle
Erregung des Betrachters reduziert oder tritt diese zumindest deutlich in den
Vordergrund, so liegt möglicherweise schon Pornographie vor.
Ist die Darstellung auch noch grob aufdringlich und lässt die sonstigen
menschlichen Bezüge sexueller Vorgänge ausser Acht, ist die Wahrscheinlichkeit
noch grösser.
Überwiegend nimmt man an, dass künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten
(dazu gehören auch dokumentarische und journalistische Werke) grundsätzlich
nicht pornographisch sind, da sie nicht in erster Linie der sexuellen Erregund
des Betrachters dienen.
Aber Kunst und Pornographie schliessen nicht nicht von vorneherein und immer aus
(BGH 37, 57 "opus pistorum").
Kunst kann in Einzelfällen gleichzeitig Pornographie sein, was eine schwierige
Abwägung zwischen dem Jugendschutz und dem Grundrecht der Kunstfreiheit
notwendig macht.
Sog. "harte" Pornographie liegt vor, wenn sich eine pornographische
Darstellung von Sexualität mit Gewalt mischt (Lustmord, Vergewaltigung) oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder sexuelle Handlungen von
Erwachsenen mit Kindern dargestellt werden.
In den vergangenen Jahren wurden sadomasochistische Medien immer wieder mal von staatlicher Seite mit dem Vorwurf der Pornographieverbreitung konfrontiert (Beispiele s. bei Datenschlag, DACHS).
Konsequenzen für Webmaster von BDSM-Seiten:
Webmaster von BDSM-Seiten werden durch die gesetzlichen Vorgaben zum
Jugendschutz in die Pflicht genommen.
Folgende Handlungspflichten können aus der Gesetzeslage abgeleitet werden:
| Art der Inhalte: | Handlungspflicht für Webmaster: |
| Schwer jugendgefährdende Inhalte nach StGB: | |
-"harte" Pornographie |
-absolutes Verbreitungsverbot |
-"weiche" bzw einfache Pornographie |
-relatives Verbreitungsverbot an Kinder und Jugendliche |
| Jugendgefährdende Inhalte nach GjSM: | |
-indiziert durch die BPjS |
-Überlassungsverbot an Jugendliche |
-nicht indiziert durch die BPjS |
-kein Handlungsbedarf, ausser offensichtlich jugendgefährdend gem. § 6 Ziff. 3 GjSM ("offensichtlich geeignet, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden"), dann wie oben |
Es zeigt sich, dass man zum Jugendschutz stehen kann, wie man will: die
Gesetzeslage verlangt auf jeden Fall von jedem Webmaster die Durchsetzung der
Jugendschutzvorschriften im Internet.
Betreiber von BDSM-Seiten, die etwa Stories frei zugänglich halten, treiben ein
gefährliches Spiel. Als Anbieter oder "Content-Provider" dieser
Stories sind sie dafür verantwortlich, dass diese Inhalte dem Jugendschutz
entsprechen, wenn sie frei zugänglich sind, und damit auch Adressaten einer
evtl. Strafanzeige.
Die allermeisten BDSM-Phantasien unterfallen dem Pornographiebegriff; teilweise
können sie sogar im Einzelfall (etwa als Story niedergelegte
Vergewaltigungsphantasien) der "harten" Pornographie unterfallen.
Webmaster sollten daher ihre Seiten einer genauen Prüfung unterziehen.
Folgendes System kann dabei hilfreich sein:
| Weisse Inhalte |
Inhalte, die vornehmlich der Information über BDSM dienen. |
| Graue Inhalte |
Inhalte, die nicht ohne weiteres einzuordnen sind. |
| Schwarze Inhalte | Inhalte, bei denen Bedenken oder Sicherheit
hinsichtlich der Pornographieeigenschaft bestehen. Somit: Geschichten, eindeutige Bilder, etc. |
Jeder Webmaster muss selbst entscheiden, welche Inhalte öffentlich und damit
auch für Kinder und Jugendliche zugänglich sein sollen, und welche nicht.
Wird hier eine falsche Entscheidung getroffen, besteht die Gefahr einer
Strafanzeige.
Die Entscheidung, welcher Kategorie ein Inhalt zuzuordnen ist, ist nicht leicht,
da Inhalte meist nicht eindeutig einer Kategorie zuzuordnen sind, wie die obige
schematische Darstellung leicht glauben macht.
Prinzipiell müsste der Verlauf von "weissen" zu "schwarzen"
Inhalten aber eher ungefähr so aussehen:

Dass dies für Webmaster keine leichte Aufgabe ist, liegt auf
der Hand
Wie wichtig diese Aufgabe ist, zeigt aber ein Zitat eines
jugendschutz.net-Mitarbeiters:
"... und wenn wir die Altersverifikation abgeschlossen
haben, kommen wir endlich zu dem Punkt, der uns wirklich interessiert: SM,
Gewaltsex, Kinderpornografie und andere Themen "ethischer
Desorientierung"."
Achtung: Auch Links oder Werbebanner, die auf pornographische Seiten verzweigen,
die nicht dem Jugendschutz entsprechen, können u.U. eine Strafbarkeit des
Betreibers der verzweigenden Seite nach sich ziehen.
Ist die Entscheidung getroffen, welche Inhalte vor Kindern und
Jugendlichen zu schützen sind, stellt sich die Frage, wie das zu
bewerkstelligen ist.
Völlig unzureichend sind entsprechende Disclaimer, wie sie im Internet oft zu
finden sind, da sie keinerlei Wirkung zeitigen, Kinder und Jugendliche tatsächlich
von enstprechenden Inhalten fernzuhalten.
Filtersysteme wie NetNanny
oder Cyberpatrol haben
nach Ansicht von jugendschutz.net meist blosse Alibifunktion:
Die blosse Existenz solcher Lösungen dürfe nicht zu einem
"Loskaufen" der Diensteanbieter von ihrer inhaltlichen Verantwortung führen.
Die Verantwortung für die Inhalte im Netz (und deren Kontrolle) könne nicht
allein den Eltern aufgebürdet werden. Es wäre zynisch, Kinder so
"medienkompetent" erziehen zu wollen, dass sie resistent werden gegen
alle Angebote, die sie potentiell beeinträchtigen oder ängstigen.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die Bedienung der Filterprogramme von den
meisten Eltern als zu kompliziert empfunden werden könnte (Kinder und
Jugendliche zeigen sich in der durchschnittlichen Familie als die kompetenteren
Nutzer des Internet) und letztendlich nur von den Eltern benutzt würden, die
ihre Kinder ohnehin schon stark behüten.
Eltern, denen ein Problembewusstsein für ihren Medienkonsum und speziell den
ihrer Kinder fehlt, können mit so einem System nicht angesprochen werden.
Aus diesen Gründen ist die Verwendung eines solchen Filtersystems kein Schutz
vor einer Strafanzeige.
Die weit verbreitete Meinung, dass nicht belangt werden könne, wer sein Angebot
einfach auf einem ausländischen Server zugänglich macht, ist grundfalsch. Für
die Strafbarkeit nach deutschem Recht genügt es, dass auch nur ein Element der
Tathandlung in Deutschland geschehen ist, zum Beispiel die Zusammenstellung des
Angebotes oder das Einscannen der Bilder oder die Redaktion des Textes.
Darüber hinaus ist auch ausreichend, dass ein im Gesetz genannter Tatbestand
verwirklicht wird - etwa die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte für ein
Kind oder einen Jugendlichen in Deutschland (§ 9 StGB). Wenn Angebote im
Internet zugänglich gemacht werden, ist dies regelmässig der Fall.
Auch Auswandern stellt also keine Lösung dar.
Der einzig gangbare Weg, problematische Inhalte vor Kindern und Jugendlichen zu
sichern, ist momentan der Weg über ein sog. "Age Verification System"
(AVS). Wohlgemerkt: der Schutz von Inhalten durch ein AVS ist bislang von
staatlicher Seite lediglich toleriert, nicht akzeptiert.
jugendschutz.net stellt folgende Anforderungen an ein AVS:
"Pornographie darf nur angeboten werden, wenn bei allen, denen der
Zugang gewährt wird, vorher verlässlich festgestellt wird, dass sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Keine Frage, dass dies nicht einfach ist.
Es gibt bisher keinen Weg, das Lebensalter einer bestimmten Person On-Line,
durch Fax oder Brief unter Wahrung der Anonymität festzustellen.
Ein Personaldokument muss vorgelegt werden.
Bei Vorlage als Fotokopie, durch Fax oder mittels Scanner fehlt die Identitätskontrolle,
die nur bei persönlicher Vorlage durch Vergleich mit dem Lichtbild möglich
ist.
Nach unserer Auffassung bietet es jedoch hinreichende Sicherheit, wenn der
Zutritt zu der geschlossenen Benutzergruppe kostenpflichtig ist und mit der
Kopie des Personaldokuments zugleich eine Scheck-, Konto- oder Kreditkarte
vorgelegt wird, die auf den gleichen Namen lautet.
Natürlich kann beides - Personaldokument und Karte - auch entwendet sein: die Täuschung
würde jedoch wegen der erfolgenden Abbuchungen nicht lange aufrechterhalten
werden können.
Die Kreditkarte oder Scheckkarte allein reicht nicht zur Altersfeststellung, da
nach unserer Kenntnis Zweitkarten und in besonderen Fällen auch Erstkarten an
nicht volljährige Personen ausgegeben werden können.
Wird nach Alterskontrolle ein Passwort vergeben, so bietet dies nur dann hinlänglichen
Schutz vor unbefugter Benutzung, wenn es individuell zugeteilt wird. Allgemeine
Passwörter, deren Wortlaut einem grösseren Personenkreis bekannt werden,
bieten keinen Schutz, insbesondere, soweit ihre Kenntnis über das Internet -
wenn auch ohne Ermächtigung - verbreitet wird (wie geschehen)."
Kommt es zu einer Strafanzeige, die von jedermann erstattet
werden kann, müssen die Ermittlungsbehörden tätig werden und ein
Ermittlungsverfahren einleiten.
Ist das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht,
wird Anklage erhoben.
Der Tatrichter hat dann zu entscheiden, ob eine Strafbarkeit vorliegt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann zu Zwecken der Beweissicherung etwa der
PC beschlagnahmt werden.
Sofort bei Kenntniserlangung von gegen die eigene Person laufenden Ermittlungen
sollte daher ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Hilfreich ist meist eine Bereitschaft zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden;
das Steuern eines Konfrontationskurses empfiehlt sich auf keinen Falll.
Regressansprüche gegen die ermittelnde Behörde (etwa wegen Verdienstausfall
durch beschlagnahmten Rechner) sind kaum durchzusetzen, da die Ermittlungen in
aller Regel rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Ausblick:
Es ist eher damit zu rechnen, dass die Jugendschutzbestimmungen für den Bereich
Internet in Zukunft noch verschärft werden.
Ob der Weg hin zu einem verbindlichen, einheitlichen, von staatlicher Seite
initiiertem AVS geht, hinter dem Erotik-Seiten und alles potentiell jugendgefährdende
Material verschwindet, oder ob, wie momentan heiss diskutiert, ein
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit "Sendezeitbeschränkung" für
erotisches Material von den Ländern verwirklicht wird (s.
Bericht bei heise.de), bleibt abzuwarten.
Mitte 2000 trafen sich in Rheinland-Pfalz Vertreter von Verbänden,
Jugendschutzinitiativen und staatlichen Stellen.
Mittlerweile hat sich ein Arbeitskreis, bestehend aus je drei Staatsanwälten
und drei Erotik-Branchenvertretern, gebildet.
Dieser möchte in 2002 gemeinsam zu einer Klärung im Umgang mit "jugendgefährdenden
Inhalten im Internet" kommen.
Inwieweit dieser Arbeitskreis zu praktikablen und vernünftigen Ergebnissen
kommt, und ob diese Ergebnisse von der Politik dann realisiert werden, bleibt
ebenfalls abzuwarten.
Jugendschutzexperten wie der Rostocker Kommunikationsrechtler Hubertus Gersdorf
jedenfalls sehen Deutschland im Vergleich zum europäischen Ausland bereits seit
Jahren als Weltmeister beim Jugendschutz. "Hier zu Lande wird unter dem
Deckmantel des Jugendschutzes auch gerne der Erwachsenenschutz betrieben",
so die Ansicht von Herrn Gersdorf.
Fazit:
Angesichts der Gesetzeslage wird es sadomasochistischen Medien
gerade im Bereich des Internet nicht erspart bleiben, gesteigerten Wert auf den
Jugendschutz zu legen.
Egal, ob man den Jugendschutz für sinnvoll oder nicht hält, die bestehenden
Gesetze fordern auch von Betreibern sadomasochistischer Webseiten die Einhaltung
derselben.
Gefordert von BDSM-Webmastern ist es, einen Spagat zu schaffen: zwischen dem
berechtigten, legitimen Wunsch einerseits, die Vernetzung der Szene auszubauen
und sadomasochistische Inhalte auch per Internet zu transportieren, ohne dabei
staatliche Sanktionen befürchten zu müssen, und der Beachtung der
Jugendschutzgesetze andererseits, die für den Fall einer Verletzung dieser
Gesetze durch sadomasochistische Inhalte gerade Sanktionen vorsehen.
Vielleicht hilft dieser Text, den Spagat ohne Verletzungen zu schaffen.
Notwendig ist auch, verstärkt Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu
betreiben.
Sadomasochisten müssen sich mit ihrer Art zu leben und zu lieben keineswegs
verstecken, sich ins "dunkle Perversenkämmerchen" zurückziehen, wo
die Öffentlichkeit sie nicht mehr wahrnimmt.
Webseiten können durchaus auch den Aspekt haben, eine Akzeptanz von BDSM zu fördern.
Auch die Szene muss hierfür sensibilisiert werden: solange es Webseiten gibt,
die das gängige Bild der Öffentlichkeit von "Sadomasochismus als
Perversion" eher fördern als ändern, werden es sadomasochistische Inhalte
in ihrer Gesamtheit schwer haben.
Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist eine Grundbedingung für eine
wachsende Akzeptanz von BDSM.
© Januar 2002
by Azrael of Andersartig,
an dieser Stelle vielen Dank für die Zurverfügungstellung dieses Artikels.
Dieser Artikel darf weiterverbreitet werden, soweit die Herkunft angegeben wird.
Anmerkung: Ein Kreis von BDSM-Webmastern hat sich auf Initiative
von Andrea (Webmistress Lustschmerz)
zusammengeschlossen, um die Diskussion über diese Problematik zu führen und
Ideen und Vorschläge zu sammeln.
Wenn Ihr als BDSM-Webmaster Interesse habt, Eure Gedanken, Ideen,
Diskussionsbeiträge mit einzubringen, schreibt Andrea einfach eine kurze Mail.
Mail: info@SM-Hamburg.de
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